Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 1 0/2692
03. 01.85
Sachgebiet 55
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe, Frau Nickels und der
Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/2649 —
Situation im Zivildienst
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit
Schreiben vom 2. Januar 1985 namens der Bundesregierung die
Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Im Zivildienst sollen nach Angaben der Btmdesregierung neue
Plätze geschaffen werden? gleichzeitig werden bestehende Plätze
z. Z. überprüft oder sogar abgebaut.
1.1 Wieviel ZD-Plätze \md -Stellen sollen neu geschaffen werden,
aufgeschlüsselt nach Einsatzbereichen \md Jahren?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Zahl der Zivildienstplätze
(z. Z. rund 60 000) in den Jahren 1985 und 1986 um jeweüs 10 000
zu erhöhen.
Die neuen Zivüdienstplätze sollen (in Übereinstimmung mit § 1
des Zivildienstgesetzes) vorrangig im sozialen Bereich geschaffen
werden. Ihre genauere Verteilung auf die verschiedenen sozialen
Einsatzbereiche wird nicht zuletzt von den Einrichtungen und
Verbänden abhängen, die neue Zivüdienstplätze zur Verfügung
stellen; sie läßt sich daher z. Z. noch nicht abschätzen. Das gleiche
güt für Zivüdienstplätze, die außerhalb des sozialen Bereichs
eingerichtet werden soUen.
1.2 Welche konkreten Zusagen zur Schaffung weiterer Zivildienst-
plätze bis 1986 liegen der Bimdesregienmg seitens
a) der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände,
b) der Bimdesländer imd Gemeinden,
c) sonstiger Träger (\md welcher) vor?
Drucksache 10/2692
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Sowohl die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege als auch
die Länder haben vor zwei Jahren während der Beratung des
Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes im Deutschen
Bimdestag eine Erhöhimg der Zahl der Zivildienstplätze in dem
genannten Umfange für möglich erklärt. Konkrete Zusagen, eine
bestimmte Zahl von neuen 2üvildienstplätzen einzurichten, sind
damals von der Bundesregiening nicht gewünscht \md dement-
sprechend von den Verbänden und Ländern auch nicht gegeben
worden.
1.3 Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, einerseits
bis Ende 1986 80 000 2^vildienststellen bereithalten zu wollen
und andererseits einen Ausbau des Zivildienstes ledighch nach
dem Bestand anerkannter, verfügbarer Kriegsdienstverweige-
rer (so der Beauftragte der Bundesregierung für den Zivildienst,
Hintze, am 5. Oktober 1984 vor der Mitghederversammlxmg der
Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer)
zu betreiben?
Die Btmdesregierung kann darin keinen Widerspruch erkennen.
Die Zahl der Zivildienstleistenden kann selbstverständlich nur
entsprechend der Zahl der für die Heranziehtmg zirni Zivildienst
verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer steigen. Der
für Ende 1986 geplanten Zahl von 80 000 anerkannten Zivildienst-
plätzen lag die Annahme zugrunde, daß die Zahl der Zivildienst-
leistenden bis dahin auf 66 500 wachsen würde, diese Zahl wird
jedoch voraussichtlich nicht erreicht werden. Dabei wird von der
Erfahrung ausgegangen, daß wegen der nicht vollständigen Über-
einstimmung des Aufkommens an Zivildienstpflichtigen imd des
Angebots an Zivildienstplätzen hinsichtlich der regionalen Vertei-
lung sowie der persönlichen Eignung und Neigimg der Dienst-
pflichtigen jeweils nur 80 bis höchstens 85 v. H. der vorhandenen
Zivildienstplätze besetzt werden können.
1.4 Wieviel ZD-Plätzen imd -Stellen wurde seit Januar 1983 die
Anerkennung aberkannt (aufgeschlüsselt nach Monaten und
Einsatzbereichen)? Welche Begründungen gab es dafür im ein-
zelnen?
Das Bimdesamt für den Zivildienst führt keine Statistik über den
Yviaemif der Anerkennung von Beschäftigungsstellen. Der
Widerruf erfolgt in den meisten Fällen auf Wunsch der Beschäf-
tigungssteUen. Soweit er von Amts wegen ausgesprochen wird,
liegt der Grund häufig in dem Fehlen der gesetzlichen Vorausset-
zungen, insbesondere der vom Gesetz in der seit dem 1. Januar
1984 geltenden Fassung ausdrücklich geforderten ausreichenden
Belastung der Dienstleistenden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG). Auf diese
Weise sind seit Januar 1983 rund 1700 Plätze im Verwaltungs-
bereich weggefallen. Die meisteil dieser Plätze sind in Plätze mit
anderen Tätigkeitsmerkmalen umgewandelt worden.
2
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Drucksache 10/2692
1.5 Wie viele rechtskräftig anerkannte Kriegsdienstverweigerer
der Geburtenjahrgänge 1960, 1961 und 1962
a) haben bereits Zivildienst geleistet,
b) leisten z. Z. Zivildienst,
c) sind gemäß §§11 bis 13 ZDG vom 2^vildienst zurückgestellt,
d) sind aus sonstigen Gründen nicht zur Einberufung vor-
gesehen,
e) verweigern den 2üvildienst und andere gesetzliche Ersatz-
dienste oder haben sich (etwa durch Flucht ins Ausland,
Umzug nach West-Berlin) bisher der Einberufung entzogen?
Zum Stichtag 15. Dezember 1984 hatte das Bundesamt für den
Zivüdienst in seinem Datenbestand aus dem Geburtsjahrgang
1960 27 705, aus dem Jahrgang 1961 28110 und aus dem Jahr-
gang 1962 25622 anerkannte Kriegsdienstverweigerer.
Davon
a) haben bereits Zivüdienst geleistet:
Jahrgang 1960: 21 643
Jahrgang 1961: 20706
Jahrgang 1962: 15565
b) leisten zur Zeit Zivüdienst:
Jahrgang 1960: 2 279
Jahrgang 1961: 3 750
Jahrgang 1962: 6616
c) sind gemäß § 11 Zivüdienstgesetz von Zivüdienst zurück-
gesteUt:
Jahrgang 1960: 1340
Jahrgang 1961: 1609
Jahrgang 1962: 1 612
d) sind aus sonstigen Gründen zur Einberufung nicht vorgesehen
(wegen Zivüdienstausnahmen auf Dauer außer nach § 11
ZDG):
Jahrgang 1960: 1 776
Jahrgang 1961: 1338
Jahrgang 1962: ,886
e) haben sich der Einberufrmg zum Zivüdienst entzogen:
Jahrgang 1960: 95
Jahrgang 1961: 74
Jahrgang 1962: 61
Unter e) faUen die Zivüdienstpflichtigen, die ohne Zustimmimg
des Bundesamtes für den Zivüdienst den Geltungsbereich des
Zivüdienstgesetzes verlassen haben oder die dienstflüchtig
geworden sind, sowie die Zeugen Jehovas, die wegen Dienstver-
weigerung rechtskräftig verurteüt worden sind.
2. In § 4 Abs. 1 ZDG sind die Aufgabenbereiche des ZD neu festgelegt
worden. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
" und der Beauftragte der Bundesregierung für den Zivlldienst haben
wiederholt in der Öffentlichkeit angekündigt, daß besonders im
Bereich von Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege neue
ZD-Plätze und -Stellen geschaffen werden sollen. Die Zahl von 5 000
Plätzen erschien mehrmals in Stellungnahmen.
3
Drucksache 10/2692
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
2.1 Wieviel ZD-Stellen und -Plätze gibt es, aufgeschlüsselt nach
den Bereichen Umweltschutz, Naturschutz und Landschafts-
pflege derzeit? Wieviel Plätze davon sind derzeit mit wieviel
Zivildienstleistenden belegt?
Die Bereiche Umweltschutz, Naturzschutz und Landschaftspflege
werden beim Bundesamt für den Ziviidienst in einem gemein-
samen Tätigkeife^ereich zusammengefaßt, dem (Stand 15.
Dezember 1984) 182 Beschäftigungsstellen mit 556 ^vildienst-
plätzen (davon 413 = 74,3 v. H. belegt) angehören. Angaben über
die genannten Teilbereiche sind nicht möglich.
2.2 Welche Träger beschäftigen in welchen der o. g. Bereichen in
welchen konkreten Tätigkeiten Zivildienstleistende, aufge-
schlüsselt nach folgenden Merkmalen:
a) Träger,
b) Zahl der Zivüdienstleistenden,
c) Einsatzbereich und Tätigkeitsbeschreihung,
d) Heimschlaf erlaubnis,
e) Einverständniserklärung, auf der Grundlage der dem
Bundesamt für den Zivildienst bekannten Daten?
Träger von Beschäftigungsstellen im Umweltschutz sind Landes-
behörden (lOv. H. der Plätze), Kommunen (40v. H. der Plätze)
und gemeinnützige Vereine (50v.H. der Plätze). Die konkreten
Tätigkeiten der Zivildienstleistenden in den Beschäftigungsstel-
len des Umweltschutzes ergeben sich aus deren Aufgaben. Einen
Überblick über die zugelassenen Tätigkeiten ergibt das Merkblatt
des Bundesamtes für den Zivildienst, das jede Beschäftigungs-
stelle des Umweltschutzes vor ihrer Anerkennung erhält. Die
Beschäftigungsstelle hat auf diesem Merkblatt die beabsichtigten
Tätigkeiten anzukreuzen. Außerdem hat es dem Bundesamt für
den Zivildienst eine genaue Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen.
Zahlenmäßige Angaben zu den Tätigkeiten der Zivildienstleisten-
den im Umweltschutz sowie zur Heimschlaferlaubnis und Einver-
ständniserklärung sind statistisch nicht erfaßt.
2.3 Wo ist geplant, neue Plätze in den o. g. drei Bereichen zu
schaffen? In welcher Form sollen daran die Verbände, Kommu-
nen und Länder beteiligt werden? Welche Vorgespräche oder
Vorbereitimgen sind dafür bereits erfolgt?
Neue Plätze im Umweltschutz, Landschaftsschutz und Natur-
schutz sollen vor allem bei den Gebietskörperschaften (Gemein-
den, Kreise, Bezirke, Landschaftsverbände, Länder) geschaffen
werden. Einige Bundesländer hatten bereits während der Bera-
tung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes in
den gesetzgebenden Körperschaften vor zwei Jahren ihre Bereit-
schaft erklärt, nach Inkrafttreten des Gesetzes vermehrt solche
Plätze zur Verfügung zu stellen. Seit Anfang 1983 finden mit den
Bxmdesländern darüber - und über andere Fragen des Zivildien-
stes - halbjährlich Gespräche statt. Mit einzelnen Bundesländern
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Drucksache 1 0/2692
hat es weitere Gespräche gegeben. Dagegen sehen die gemein-
nützigen Vereine wegen der durchweg ehrenamtlichen Tätigkeit
der Vereinsvorstände nur geringe Möglichkeiten, wesentlich
mehr Zivildienstleistende als bisher einzusetzen tmd zu betreuen.
2.4 Wieviel ZD-Stellen und -l^lätze sollen in den o. g. drei Bereichen
geschaffen werden?
Es läßt sich noch nicht absehen, wie viele weitere Plätze die in
Betracht kommenden Träger in den Bereichen Umweltschutz,
Landschaftsschutz und Naturschutz in den nächsten Jahren zur
Verfügung stellen werden. Die gelegentlich von der Bundesregie-
rung genannte Zahl von 5 000 Plätzen soll niu: die Größenordnung
bezeichnen, in der die Bundesregierung grundsätzlich bereit ist,
Zivildienstleistende in diesen Bereichen einzusetzen.
2.5 Beabsichtigt die Bundesregierung, Zivildienstleistende auch in
zoologischen Gärten und privaten Safari-Parks einzusetzen,
wie in Pressemeldungen zu lesen war?
2.6 Ist der Beirat für den Zivildienst dazu angehört worden, und hat
er den Plänen zugestimmt?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Zivüdienstleistende in
zoologischen Gärten oder Safari-Parks einzusetzen. Es bestand
daher auch kein Anlaß, den Beirat für den Zivildienst damit zu
befassen.
3. Im ZDG ist in § 25 a der Einführungsdienst vorgesehen.
3.1 Wieviel 2üvildienstleistende wurden 1983 bzw. 1984 zu einem
Einführungsdienst herangezogen, wieviel nicht (aufge-
schlüsselt nach Zivüdienstschulen, Verbandsschulen, Ver-
bandslehrgängen) ?
Von den Zivildienstleistenden haben an Einführungslehrgängen
teügenommen:
a) an staatlichen Zivildienstschulen imd
1983
1984
Sonderlehrgängen
3 167
7 442*)
b) an Modell-C-Schulen
5 660
6 636
c) in Lehrgängen der Verbände
8 758
11 256*)
Damit haben 1983 etwa 70 v. H. imd 1984 etwa 65 v. H. der Zivü-
dienstleistenden eine Einführung erhalten.
) Darin sind Doppelzählungen enthalten. Diese ergeben sich daraus, daß ein Teü
der 2üvüdienstleistenden an zwei Einführungslehrgängen teilnimmt (allge-
meine und fachliche Einfühnmg).
5
Drucksache 10/2692
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
3.2 Wie sollen die Einführungsdienste ausgeweitet werden, wieviel
Prozent der Zivildienstleistenden sollen dorthin gezogen
werden?
Nach dem Gesetz sind alle Zivildienstleistenden zu Beginn ihres
Dienstes in Lehrgängen über Wesen und Aufgaben des Zivildien-
stes sowie ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende imd über
staatsbürgerliche Fragen zu imterrichten. Außerdem sind sie,
soweit erforderlich, auf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind,
vorzubereiten (§ 25 a ZDG).
Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, wird die Bundes-
regierung die Einführungskapazitäten entsprechend vergrößern.
Dies wird - wie bisher - in enger Zusammenarbeit mit den
Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege geschehen, die
entweder (nach dem sog. Modell-C) in vertraglicher Zusammen-
arbeit mit dem Bund Zivüdienstschulen betreiben (Arbeiterwohl-
fahrt, Bayerisches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohl-
fahrtsverband für Teüber eiche) oder im sogenannten dualen
System nach der zivüdienstspezifischen Einführung durch den
Bund die fachspezifische Einführung selbst übernehmen {Deut-
scher Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes
Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband für Teü-
ber eiche).
3.3 Welche Ausgestaltung des Einführungsdienstes strebt die Bun-
desregierung an, um die von Zivildienstleistenden oft beklagte
„Langeweile im Einführungsdienst, der an die Gammelei bei
der Bundeswehr erinnert ..." (Zitat eines Zivildienstleistenden)
zu beenden?
Der Dienst in den Lehrgängen an den staatlichen Zivüdienstschu-
len ist durch feste Dienstpläne des Bundesamtes für den Zivü-
dienst geregelt. Für „Gammelei" bleibt dabei kein Raum.
Eine andere Sache ist, daß es auch an den Zivüdienstschulen -
wie bei aUen Unterrichtsveranstaltungen, bei denen die Teü-
nahme nicht freiwillig ist — nicht gelingen kann, ausnahmslos
jeden Teilnehmer für jeden Unterrichtsgegenstand gleichmäßig
zu interessieren. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sich der
eine oder andere Zivüdienstleistende während des Unterrichtes
auch einmal langweüt.
3.4 stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Wohlfahrts-
verbände überein, daß Zivildienstleistende gnmdsätzlich nur in
Absprache mit der Dienststelle und am besten erst nach ein- bis
zweimonatiger Erfahrung an der DienststeUe zum Einfühnmgs-
dienst herangezogen werden sollten? Wie trägt die Bundes-
regierung dieser Ansicht Rechnung?
Nach dem Zivüdienstgesetz (§ 25 a ZDG) sind die Zivüdienstlei-
stenden zum Beginn ihres Dienstes einzuführen. Dies liegt wohl
im Interesse der Dienstleistenden als auch der Beschäftigungsstel-
6
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Drucksache 1 0/2692
len. Der Dienstleistende muß bereits zu Anfang seines Dienstes
über seine Rechtsstellimg als Zivüdienstleistender informiert wer-
den. In einigen Einsatzbereichen ist ein fachlicher Einsatz über-
haupt erst nach einer gründhchen Einführung zu verantworten;
das gilt insbesondere für den Krankentransport und Rettungs-
dienst. Für die Beschäftigungsstellen wäre es im übrigen nach
früheren Erfahnmgen auch schwierig, den Zivildienstleistenden
nach seiner Einplanung in den Arbeitsablauf der Einrichtung
noch für längere Zeit für einen Einfühnmgsdienst freizugeben.
Im Rahmen der sogenannten dualen Einführung werden die Zivü-
dienstleistenden dagegen unmittelbar nach Dienstantritt mur zum
zivildienstspezifischen Teil der Einfühnmg abgeordnet. Den fach-
spezifischen Teil der Einführung haben die Wohlfahrtsverbände
dann innerh^b der ersten drei Monate der Dienstzeit durchzufüh-
ren. In diesen Fällen geht der fachhchen Einführung damit eine
Praxisphase voran.
3.5 Welche Gesamtkosten entstehen der öffentlichen Hand pro
Zivildienstleistenden und Tag in
a) staatlichen Zivildienstschulen und
b) verbandseigenen Lehrgängen?
Die Kosten pro Teilnehmertag (TT) betragen derzeit bei den
Zivüdienstschulen 83 DM.
An den Kosten der verbandseigenen Lehrgänge, die nach den
Erklärungen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
schon vor zwei Jahren ca. 70 DM pro TT, an speziellen Zivüdienst-
schulen über 80 DM pro TT betragen haben, beteiligt sich der
Btmd derzeit mit 45 DM pro TT. Soweit die restlichen Kosten nicht
von den Beschäftigungsstellen aufgebracht werden, in denen der
Zivüdienstieistende eingesetzt ist, bestreiten die Wohlfahrtsver-
bände sie aus ihren Mitteln.
4. Eine bisher von den Bundesregierungen akzeptierte Forderung des
DGB war die nach der „Arbeitsmarktneutralität" des Zivildienstes.
4.1 Wie hat die Buiidesregierxmg die Einhaltung des Grundsatzes
der Arbeitsmarktneutralität von ZD-Plätzen überprüft?
Nach Nummer 3.3.2 der Richtlinien des Bundesministers für
Jugend, Familie und Gesundheit für die Anerkennung von Zivü-
dienststellen und Zivüdienstplätzen darf das Bundesamt für den
Zivüdienst Zivüdienstplätze nicht anerkennen, wenn sie einen
bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder die Einrichtung eines neuen
Arbeitsplatzes erübrigen sollen. Hat das Bimdesamt einen dahin
gehenden Verdacht, so hegt es bei der Beschäftigungsstelle, die-
sen zu entkräften. Erforderhchenfalls klärt ein Mitarbeiter des
Bundesamtes den Sachverhalt an Ort und Stehe. Wird dem Bun-
desamt für den Zivüdienst bekannt, daß ein Zivüdienstieistender
7
Drucksache 10/2692
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
auf einem bereits anerkannten Zivildienstplatz einen Arbeitneh-
mer ersetzt, so verlangt es von der Beschäftigungsstelle, daß sie
den Zivildienstleistenden in anderer Weise einsetzt. Kommt die
Beschäftigungsstelle dieser Aufforderung nicht nach, so wird der
Zivildienstplatz aberkannt.
4.2 Welche besonderen Regelungen gibt es diesbezüglich für die
ZD-Plätze im Umweltschutz, Landschaftspflege und Natur-
schutz?
Die in der Antwort zu der vorigen Frage bezeichnete Regelung
über die Sicherung der Arbeitsmarktneutralität von Zivildienst-
plätzen gilt für alle Einsatzbereiche. Für besondere Regelungen
für Zivildienstplätze im Umweltschutz, in der Landschaftspflege
und im Naturschutz besteht kein Bedürfnis.
4.3 Wieviel Anträge auf Anerkennung als ZD-Stelle bzw. -Platz
wurden aus diesem Grund bisher abgelehnt, aufgeschlüsselt
nach Jahren und Einsatzbereichen?
Eine Statistik über Anträge, die wegen einer befürchteten Beein-
trächtigung des Arbeitsmarktes abgelehnt worden sind, wird
nicht geführt.
4.4 Trifft es zu, daß staatliche und kommunale Einrichtungen Zivil-
dienstleistende auch im regulären Dienstbetrieb von Wasser-
werk, Stadtgärtnerei, Vermessungsamt und ähnlichen Stellen
beschäftigen, z.T. sogar einschlägige Fachausbüdungen ver-
langen? Welche Bewertungskriterien und welche Prüfungs-
mechanismen wurden angewendet?
Wie oben ausgeführt ist der Einsatz von Zivildienstleistenden auf
regulären Arbeitsplätzen unztilässig. Soweit Beschäftigungsstel-
len des Umweltschutzes ausnahmsweise Zivüdienstleistende mit
einer einschlägigen Fachausbildung anfordem, wird dem vom
Bundesamt für den Zivüdienst nicht entsprochen.
4.5 Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der GRÜNEN
überein, daß angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem
Arbeitsmarkt sämtliche ZD-Plätze im Bereich des Umweltschut-
zes, der LcUidschaftspflege und des Naturschutzes genausogut
an erwerbslose Mitbürger vergeben werden könnten? Hätte
nicht aus finanzpolitischen und sozialen Gründen die Schaffung
von Arbeitsplätzen für Arbeitslose Vorrang vor der Schaffung
von ZD- Plätzen?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat in den Bereichen des
Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes
8
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Drucksache 1 0/2692
die Schaffung von Arbeitsplätzen Vorrang vor der Schaffung von
Zivildienstplätzen. Zivildienstleistende werden daher in diesen
Bereichen nur dort eingesetzt, wo bestehende oder mögliche
zukünftige Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
5. Das ZDG legt in § 37 fest: „Dienstleistende wählen aus ihren
Reihen . . . einen Vertrauensmann und . . . Stellvertreter! "
5.1 Wieviel Vertrauensleute gibt es derzeit? Wieviel anerkannte
Beschäftigimgsstellen gibt es derzeit, in denen Vertrauensleute ^
existieren? In wie vielen Dienststellen wird die gesetzliche
Vorschrift nicht befolgt?
Die Erhebungen für das Jahr 1984 können erst im Frühjahr 1985
abgeschlossen werden. Im Jahre 1983 hatten 3 105 Zivüdienststel-
len fünf oder mehr Zivildienstleistende imd erfüllten damit die
gesetzhchen Voraussetzungen für die Wahl von Vertrauensmän-
nern. In 658 Zivildienststellen waren Vertrauensmänner gewählt.
In 1 323 Dienststellen hatten die ZivUdienstleistenden aus unter-
schiedlichen Gründen keine Vertrauensmänner gewählt.
Ist ein Vertrauensmann lücht gewählt worden - sei es wegen der
zu geringen Zahl der Dienstleistenden in der Beschäftigimgs-
stelle, sei es aus freiwilligem Verzicht der Dienstleistenden so
können sich die Zivüdienstleistenden mit ihren Anliegen nach
§ 37 Abs. 7 ZDG an die für sie zuständige Mitcirbeitervertretung in
ihrer Dienststelle, also an den Betriebs- oder Personalrat, wenden.
5.2 Wie trifft die Bundesregierung und das Bundesamt für den
Zivildienst dafür Sorge, daß der Aufforderung des § 37 entspro-
chen wird? Ist für kleine ZD-Stellen die Wahl von Vertrauens-
leuten für den Bereich der Verwaltxmgsstellen o. ä. vorgesehen?
Die Regionalbetreuer sind angewiesen, darauf hinzuwirken, daß
in edlen Beschäftigungsstellen ihrer Region mit fünf oder mehr
Dienstleistenden, für die das Gesetz einen Vertrauensmann vor-
sieht, ein solcher gewählt wird. Die Wahl eines gemeinsamen
Vertrauensmannes für Zivildienststellen mit weniger als fünf
Zivildienstleistenden im Bereich einer Verwaltungsstelle ist nach
dem Zivildienstgesetz nicht zulässig.
5.3 Wie wüd in Einfühnmgslehrgängen, im staatsbürgerlichen
Unterricht und durch die regelmäßigen Besuche der Regioned-
betreuer des Bundesamtes auf die Einhaltung der Regelimg
hingewirkt? Gibt es dazu gesondertes Informationsmaterial für
alle ZivildiensUeistende oder hat die Bundesregiervmg die
Absicht, solches zu erstellen?
Während des Einführungsdienstes werden die Zivildienstleisten-
den im Rahmen der Unterrichtimg über ihre Rechte und Pflichten
9
Drucksache 10/2692
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
auch über das Amt des Vertrauensmannes, seine Aufgaben, seine
Rechtsstellung und seine Wahl eingehend informiert.
An Informationsmaterial über den Vertrauensmann steht der Leit-
faden für die Durchführtmg des Zivüdienstes zur Verfügung, der
eine umfassende Darstellimg der einschlägigen Rechtsvorschrif-
ten enthält. Der Leitfaden kann von den Dienstleistenden jeder-
zeit bei ihren Zivildienststellen eingesehen werden. Außerdem
wird im Merkheft für Zivildienstpflichtige, das jedem Dienst-
pflichtigen mit dem Einberuftmgsbescheid übersandt wird, auf
die Möglichkeit der Wahl eines Vertrauensmannes hingewiesen.
5.4 Aus welchen Gründen hat die Bundesre0enmg bislang darauf
verzichtet, Vertrauensleuten einer Re0on die Möghchkeit zu
regelmäßigen Zusammenkünften zu eröffnen?
Das Zivildienstgesetz sieht regelmäßige Zusammenkünfte der
Vertrauensleute nicht vor. Sie erscheinen auch nicht sinnvoll, da
sich die Beschäftigungsstellen nach ihref Organisation und dem
Einsatz der Zivüdienstleistenden stark voneinander unterschei-
den imd damit auch die Anliegen der Dienstleistenden in diesen
Dienststellen weitgehend verschieden sind. Im übrigen ist der
Wunsch nach solchen Zusammenkünften der Vertrauensmänner
bisher gegenüber dem Btmdesamt für den Zivildienst noch nicht
geäußert worden.
Druck: Then^e Druck KG, 5300 Bonn, Telefon 23 19 67
Alleinvertrieb: Verlag Dr. Hans Heger, Postfach 20 08 21, Herderstraße 56, 5300 Bonn 2, Telefon (02 28) 36 35 51
ISSN 0722-8333